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Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs
iFamZ 2011/70
Ein Prozessvergleich, der vom (vor dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) wirksam mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt abgeschlossen wird, bedarf im Fall der nachträglichen Handlungsunfähigkeit der Partei keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) hindert die Partei nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver-)handeln, weil durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers die wirksam erteilte Vollmacht nicht erlischt.