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Umfang der Sachwalterschaft
iFamZ 2011/69
§ 62 Abs 1 AußStrG, § 284b Abs 2 ABGB
Der anhand der konkreten Behinderung zu bemessende Umfang der Sachwalterschaft kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar.
Der Umfang der Sachwalterschaft ist durch die Formulierung „Geschäfte des täglichen Lebens“ ausreichend bestimmt.