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Subsidiarität der Sachwalterbestellung (II)
iFamZ 2011/67
Die Bestellung eines Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die in § 268 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen.
Das Gericht ist verpflichtet, ausreichende Feststellungen über die Art der zu besorgenden Angelegenheiten und die Einsichtsfähigkeit der behinderten Person zur Bevollmächtigung eines geeigneten Vertreters zu treffen. Von der Art der zu besorgenden Geschäfte hängt das Maß der Einsichtsfähigkeit ab, das vorliegen muss, damit der Betroffene mit Hilfe bevollmächtigter Dritter seine Angelegenheiten ohne Bestellung eines Sachwalters selbst besorgen kann.