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iFamZ 2, März 2011, Seite 78

Subsidiarität der Sachwalterbestellung (I)

iFamZ 2011/66

§ 268 Abs 2 ABGB

Die Sachwalterbestellung ist unzulässig, wenn über die Art der zu besorgenden Angelegenheiten und die Einsichtsfähigkeit der behinderten Person zur Bevollmächtigung eines geeigneten Vertreters keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden.

S. 79(...)

2. a) Die Bestellung eines Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die in § 268 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (RIS-Justiz RS0049088, zuletzt 3 Ob 154/08f).

b) Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person müssen konkret und begründet sein. Sie müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen (3 Ob 107/08v, iFamZ 2008, 326 [Parapatits]). Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind (RIS-Justiz RS0049088 [T3]). Außerdem muss der behinderten Person ohne einen Sachwalter ein Nachteil drohen (§ 268 Abs 1 ABGB; 6 Ob 195/98i [zum insoweit gleichlautenden § 273 Abs 1 ABGB vor dem SWRÄG]; Hopf in KBB2, § 268 ABGB Rz 3). Nicht jeder drohen...

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