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Auswahl des Verfahrenssachwalters (I)
iFamZ 2011/64
Auch für die Auswahl eines Verfahrenssachwalters gilt der in § 279 ABGB vorgesehene „Stufenbau“ bei der Sachwalterbestellung.
Nach § 119 AußStrG hat das Gericht, wenn das Verfahren aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen ist, für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Verfahrenssachwalter zu bestellen.
Die Kriterien des ABGB für die Auswahl der Person des Sachwalters galten nach der stRsp zum früheren AußStrG auch für den Verfahrenssachwalter (RIS-Justiz RS0110987; 2 Ob 296/98p, 10 Ob 60/00x, 7 Ob 323/01b).
Das AußStrG 2005 hat die davor in einem Paragrafen (§ 238 AußStrG aF) enthaltenen Bestimmungen über den Verfahrenssachwalter und den einstweiligen Sachwalter auf zwei Paragrafen aufgeteilt. Die Bestimmung des § 119 AußStrG 2005 entspricht aber im Wesentlichen jener des § 238 Abs 1 AußStrG aF. Neu sind lediglich die ausdrückliche Erwähnung materieller Kollisionsfälle sowie der Wechsel in der Bezeichnung des Sachwalters (ErlRV zu § 119 abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG, § 119).
Was die Auswahl der Person des Verf...