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Grundsatz der Familienautonomie: Familienmitgliedern soll Obsorge so lange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt
iFamZ 2011/61
1. Zentrales Leitziel im Kindschaftsrecht und daher auch im Obsorgeverfahren ist das Kindeswohl (§ 178a ABGB). Dies wird etwa in § 176b ABGB betont, wonach in die elterliche Obsorge nur so weit eingegriffen werden darf, wie dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist (Thunhart in Klang3, §§ 176, 176b Rz 4).
2. Die Übertragung der Obsorge an den JWT darf gem § 213 ABGB nur erfolgen, wenn sich dafür nicht Verwandte oder andere nahestehende oder sonst geeignete Personen (§ 187 ABGB) finden lassen. Die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben auch nach § 145 ABGB Vorrang vor Dritten (Barth in Klang3, § 145 Rz 2). Der JWT soll vom Gericht daher nur subsidiär mit der Obsorge betraut werden (7 Ob 38/08a; Kathrein in Klang3, § 213 Rz 8; vgl auch RIS-Justiz RS0048707). In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge so lange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt (RIS-Justiz RS0048712).
3. Im konkreten Fall steht eine zur Pflege und Erziehung des Kindes grundsätzlich geeignete Großmutter zur Verfügung. Dieser kommt gem §§ 145, 187 und 213 ABGB grundsätzlich der Vorrang vor dem JWT zu. Dass das Kind bei Dritten oder in sozialen Einrichtu...