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Vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers endet mit Aufhebung der vorläufigen Maßnahme
iFamZ 2011/59
§§ 176, 215 ABGB, § 12 Abs 1 AußStrG
2 Ob177/10h
Der Jugendwohlfahrtsträger (JWT) hat der Rückkehr der Kinder zur Mutter aus der Krisenunterbringung zugestimmt und somit die von ihm getroffene Maßnahme „vorläufig beendet“. § 215 Abs 1 Satz 2 und 3 ABGB ist dahin auszulegen, dass die vorläufige Obsorge des JWT nicht nur vom Treffen der Maßnahme, sondern auch von deren Aufrechterhaltung durch den JWT bis zur gerichtlichen Entscheidung abhängig ist.
1. Gem § 215 Abs 1 ABGB hat der JWT die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der JWT vorläufig mit der Obsorge betraut. (...)
2. Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme des JWT ist die offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit einer Änderung des bestehenden Zustands. (...) Wird der JWT im Rahmen seiner Interimskompetenz nach § 215 Abs 1 ABGB tätig, weil er eine solche Gefährdung annimmt, und werden die gerichtlichen ...