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Adoption eines türkischen Erwachsenen
iFamZ 2011/58
§ 180 Abs 2 ABGB, § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG
Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG sind kumulativ nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Wahlkindes zu beurteilen (Neumayr in KBB2, § 26 IPRG Rz 4; Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 26 IPRG Rz 3, 16; RIS-Justiz RS0119783).
Gem Art 308 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr 4721 vom (ZGB) ist ua allgemeine Voraussetzung der Adoption, dass die zu adoptierende Person mindestens 18 Jahre jünger sein muss als der Adoptierende. Gem Art 313 ZGB kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine mündige Person adoptiert werden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauerhaft hilfsbedürftig ist und der Adoptierende sie mindestens fünf Jahre gepflegt hat (Z 1) bzw – bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe – wenn die zu adoptierende Person mindestens fünf Jahre mit dem Adoptierenden in Hausgemeinschaft gelebt hat (Z 3). Hier war weder der erforderliche Altersunterschied von mindestens 18 Jahren zwischen der Wahlmutter und dem Wahlkind gegeben noch im maßgebenden Zeitpunkt (Entscheidung des Erstgerichts) eine mindestens fünfjährige Hausgemeinschaft oder Pflege.
Für die Auslegung dieses fremden Rechts ist die Anwendungs...