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iFamZ 2, März 2011, Seite 74

Ansprüche des Scheinvaters gegen den biologischen Vater nach Verzicht auf Feststellung der wahren Vaterschaft – Verhältnis von Verwendungs- und Unterhaltsanspruch

iFamZ 2011/57

Art 8 EMRK, §§ 879, 1042 ABGB

Das rein entgeltverknüpfte Abbedingen des Grundrechtes auf Feststellung der wahren Vaterschaft ist ebenso nichtig wie der damit verbundene Verzicht auf Geltendmachung von Unterhalts- und sonstigen daraus resultierenden Ansprüchen sowie die Absicherung dieser Vereinbarung durch Schad- und Klagloshaltung.

Der dem Kind endgültig und nicht nur vorschussweise belassene Unterhalt, der nicht in der Absicht geleistet wurde, keinen Ersatz begehren zu wollen, kann daher gem § 1042 ABGB zurückgefordert werden. Der unverschuldete Irrtum über die wahre Rechtslage ist während der Unkenntnis über die wahre Vaterschaft sowie in der Zeit gegeben, in der fälschlich von der Wirksamkeit der ex tunc nichtigen Vereinbarung ausgegangen wird. Von einer vorschussweisen Zurverfügungstellung des vom Scheinvater geleisteten Unterhaltes kann nach der erfolgreich bestrittenen Vaterschaft nicht mehr ausgegangen werden, weil er mangels Vertretungsbefugnis des Kindes nicht mehr Ausgleich im Rahmen der Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche schaffen kann. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückersatz von Unterhaltsleistungen, die an ein während aufrechter Ehe geborenes Kind erbracht wurd...

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