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iFamZ 2, März 2011, Seite 73

Keine begründeten Bedenken, wenn bereits der Titelschaffung zugrunde lag, dass der Vater nach Bosnien zurückgekehrt war

iFamZ 2011/55

§ 7 Abs 1 Z 1 UVG aF

(10 Ob 17/10g)

Nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern im August 2008 (der Vater kehrte damals aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina zurück) stellten die Kinder am einen Unterhaltsfestsetzungsantrag. Grundlage des Antrags war, dass der Vater in Bosnien ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.100 Euro erziele. Nachdem sich der Vater nicht gem § 17 AußStrG zu dem Unterhaltsfestsetzungsantrag geäußert hatte, setzte das Erstgericht den vom Vater monatlich zu leistenden Unterhalt antragsgemäß fest. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

Daraufhin gewährte das Erstgericht den Kindern Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe. Der Rekurs und der Revisionsrekurs des Bundes blieben erfolglos.

Wenn dem Unterhaltspflichtigen die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht im Sinn einer Umgehung der Unterhaltspflicht vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0047599), ist bei der Beurteilung der Höhe der Unterhaltspflicht von den ausländischen Arbeitsmarktverhältnissen auszugehen (6 Ob 360/97b; s auch RIS-Justiz RS0047599).

Der Bund beruft sich in seinem Revisionsrekurs auf mehrere zweitinstanzliche Entscheidungen, in denen bei einem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners in...

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