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iFamZ 2, März 2011, Seite 60

Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern

Partielle Umsetzung der Kinderrechte-Konvention auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene

Peter Barth

In Österreich ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) am in Kraft getreten und mit BGBl 1993/7 kundgemacht worden; anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrags hat der Nationalrat seine Erfüllung durch die Erlassung von Gesetzen beschlossen. Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl l 2011/4, kundgemacht am , will dieses Anliegen umsetzen, indem – wie schon in BGBl l 2005/31 und basierend auf den Vorarbeiten des Österreich-Konvents – eigenständige Grundrechte auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene verankert werden.

I. Überblick: Inhalt und Regelungstechnik

Festzuhalten ist, dass keineswegs alle 45 Artikeln der KRK im gegenständlichen BVG verankert wurden. Dies liegt zum einen daran, dass die österreichische Bundesverfassung den Großteil der nicht „kindertypischen“ Grundrechte bereits enthält. Die Meinungsfreiheit des Art 13 KRK etwa ist durch Art 13 Abs 1 StGG und Art 10 Abs 1 EMRK, die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art 14 KRK ist durch Art 14 StGG, Art 63 Abs 2 StV St. Germain und Art 9 EMRK, die Vereins- und Versammlungsfreiheit des Art 15 KRK ist durch Art 12 StGG und Art 11 Abs 1 EMRK gewährleistet. Das in Art 25 KRK enthaltene Recht auf regelmäßige Überprüfung der Unterbringung betreuter Kinder...

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