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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 216

Bemessung der Ausgleichszahlung nach Ablauf der Jahresfrist – Kosten des Aufteilungsverfahrens

iFamZ 2011/172

§ 95 EheG, § 78 Abs 2 AußStrG

Für die Bemessung einer Ausgleichszahlung sind idR die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Aufteilung maßgebend. Einwendungen gegen die Ausgleichszahlung sind auch nach Ablauf der Jahresfrist zulässig.

Im Aufteilungsverfahren findet – wie im Zivilprozess – die „Quotenkompensation“ Anwendung.

Für die Bemessung einer Ausgleichszahlung sind idR die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Aufteilung maßgebend (vgl RIS-Justiz RS0057818; 7 Ob 662/82, SZ 55/192 ua). Ebenso wie Wertsteigerungen zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugutekommen, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streiteile – etwa durch bloße Steigerungen der Grundstückspreise – eingetreten sind (SZ 55/192; 4 Ob 1618/94 ua), muss dies gleichermaßen für solche Erträgnisse gelten, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden. Nur jenes Vermögen unterliegt einer nachehelichen Aufteilung, das während aufrechter Ehe geschaffen wurde. Dazu gehören aber auch die Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelich...

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