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iFamZ 5, September 2012, Seite 268

Eheverfehlungen nach Eintritt der Ehezerrüttung

iFamZ 2012/193

§ 49 EheG, § 92 Abs 2 ABGB

Eine gravierende und länger dauernde Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner begründet eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG. Hat das Gericht entschieden, dass der Auszug des Ehegatten gem § 92 Abs 2 ABGB gerechtfertigt war, so kann ihm zufolge der Bindungswirkung der Auszug aus der Ehewohnung nicht als Eheverfehlung angelastet werden. Eheverfehlungen nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist.

Mit Beschluss vom stellte das Erstgericht über Antrag der Klägerin fest, dass eine gesonderte Wohnungsnahme rechtmäßig war und ist. Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Vor allem der Umstand, dass er seit ihrem Auszug keinen Unterhalt leiste, begründe eine schwere Eheverfehlung. Der Beklagte bestritt die Eheverfehlung und wendete ein, die Klägerin habe ihn grundlos verlassen, wodurch sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Diese treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Ehezerrüttung. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe die von ihr behaupteten Eheverfehlungen des Beklagten nicht beweisen könn...

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