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Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener: Auftrag an Vater zur Bekanntgabe von Verwaltungshandlungen kein Eingriff in Schutz persönlicher Daten
iFamZ 2011/144
§§ 133 Abs 4, 136 AußStrG, Art 8 Abs 1 EMRK
Das Erstgericht forderte den Vater zur Bekanntgabe der Verwertung der Liegenschaftsanteile der Minderjährigen auf. Dabei handelt es sich nicht um einen Auftrag zur Rechnungslegung, sondern um eine Maßnahme zur Erforschung des Vermögens Pflegebefohlener iSd § 133 Abs 4 AußStrG, eine wesentliche Aufgabe des Pflegschaftsgerichts (s dazu Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG, § 133 Rz 5), die im Interesse des Kindeswohls liegt.
Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistet ua das Recht auf Privatleben und schützt damit generell die Privatsphäre einer Person. Der Schutz von persönlichen Daten ist damit Teil der Gewährleistungen nach Art 8 Abs 1 EMRK (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention 201). Allfällige Eingriffe in dieses Recht sind aber dann gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und ein in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes Ziel verfolgen. Minderjährige unterstehen hinsichtlich ihres Vermögens einer besonderen Rechtsfürsorge (§ 21 Abs 1 ABGB), weshalb die angeordneten Maßnahmen, soweit sie vom Rekursgericht aufrechterhalten worden sind, ein legitimes Ziel verfolgen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen schon deshalb nicht, weil im Pflegschaftsverfahren nur den Parteien das Recht auf Akteneinsicht zukommt (s insb § 141 AußStrG; Fucik/...