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iFamZ 5, September 2008, Seite 263

Abgrenzung des außerstreitigen Rechtswegs - Entgelt für die titellose Benützung der Ehewohnung

iFamZ 138/08

§§ 81 ff EheG, § 235 Abs 1 AußStrG aF

Ansprüche binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse sind im außerstreitigen Rechtsweg zu verfolgen. Gem § 235 AußStrG aF hatte das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Es besteht insoweit ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs betrifft nach der Rsp nicht nur den Anspruch auf Teilung einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Sache, die Räumungsklage hinsichtlich der Ehewohnung, den Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe, wenn es das eheliche Gebrauchsvermögen oder die ehelichen Ersparnisse betrifft (vgl ), sondern auch Ansprüche auf einen Anteil an dem aus einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörigen Sache erzielten Nutzen bzw auf Rückersatz von zur Erhaltung einer solchen Sache getätigten Aufwendungen ( mwN). Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG aF durch das AußStrG 2003 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Rechtsgrundlage für die...

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