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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 243

Erbantrittserklärung ohne Unterschrift ist ungültig und verschafft keine Parteistellung

iFamZ 2009/172

§§ 157, 159 Abs 3, 164 AußStrG

Der OGH hob aus Anlass des Revisionsrekurses den angefochtenen Beschluss auf, erklärte das Rekursverfahren für nichtig und wies den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zurück: Die erblasserischen Söhne hatten in der Tagsatzung bei der Gerichtskommissärin jeweils Erbantrittserklärungen abgegeben. Sohn Josef hatte das jüngste Testament für sich, Sohn Alois stellte verschiedene Behauptungen auf, aus denen sich sein Erbrecht ergeben sollte. So gaben beide in der Tagsatzung vom ihre Erbantrittserklärungen zur Protokoll, der spätere Revisionsrekurswerber Alois verweigerte jedoch die Unterfertigung des Protokolls und erklärte, er werde die Erbantrittserklärung selbst formulieren. Die Gerichtskommissärin belehrte ihn nochmals gem § 157 Abs 3 AußStrG und setzte ihm eine Frist zur Vorlage seiner Erbantrittserklärung bis , die Sohn Alois ungenützt verstreichen ließ. Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde der Nachlass sodann dem Sohn Josef eingeantwortet. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes Alois nicht Folge, wobei es aber davon ausging, dass der Rekurswerber in der Tagsatzung vom sehr wohl wirksam eine Erbantrittserklärung abgegeben habe, we...

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