zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, Juli 2010, Seite 200

Verfassungskonformität des § 27i KSchG; Klauselkontrolle

iFamZ 2010/154

Art 10 Abs 1 Z 6, 12 Abs 1 Z 1 B-VG; §§ 27b, 27i KSchG

Kündigungsbestimmungen zu zivilrechtlichen (Heim-)Verträgen sind dem vom Bundesgesetzgeber in Anspruch genommenen Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ zuzuordnen.

Eine Heimvertragsklausel, die lediglich auf bestehende gesetzliche Vorschriften verweist, genügt den Anforderungen des § 27b Abs 4 KSchG nicht (Pflegeklausel).

Auflösungsgründe, die nicht einmal zu einer Kündigung iSd § 27i KSchG ausreichen, können keinesfalls Anlass für eine außerordentliche sofortige Auflösung sein (Auflösungsklausel).

(...) 1.1. Sofern sich der Beklagte auf den Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) und dessen Auslegung durch Versteinerung des seit 1925 in Kraft stehenden KAG beruft, übersieht er, dass der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 13.237/1992 entschieden hat, dass die „Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheimen), ... gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder“ fällt. (...)

1.2. Es trifft zu, dass der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 16.929/2003 ausdrücklich offenließ, inwieweit die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rec...

Daten werden geladen...