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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 182

Berücksichtigung familiärer Leistungen in der Einkommensteuer

Außergewöhnliche Belastungen – Freibeträge – Absetzbeträge

Birgit Hunger

In der Systematik der Einkommensteuer herrscht der Grundsatz der Individualbesteuerung. Die Familie als Komplex ist nicht Steuersubjekt: Sie unterliegt nämlich gerade keiner Besteuerung – eine gemeinsame Veranlagung von Familienmitgliedern ist seit dem EStG 1972 nicht mehr vorgesehen. Daher ist auch die Bezeichnung „Familienbesteuerung“ in diesem Kontext nicht korrekt. Kindliche Einkünfte, idR Kindesunterhalt, sind kein rechtliches Nullum; sie werden als Einkunftsteile der Eltern erfasst.

I. Das Kind in der Einkommensteuer

Die Besteuerung kindlicher Einkünfte setzt a priori eine Steuerpflicht des Kindes voraus. § 1 EStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Das Kind ist gem § 1 EStG iVm § 79 BAO iVm § 16 ABGB als natürliche Person ab der Geburt Träger steuerrechtlicher Pflichten und Rechten. In letzter Konsequenz ist das Kind Steuersubjekt genauso wie der Erwachsene.

II. Kindliche Einkünfte

Obwohl das Kind Steuersubjekt ist, sind kindliche Einkünfte idR nicht Steuergegenstand beim Kind selbst (dazu III.A.). In der Systematik des EStG werden die kindlichen Einkünfte vielmehr anderen Steuersubjekten zugeordnet: Leistungen des Kindesunterhalts als Regelfall kindlicher Einkünfte werden als Einkunftsteile der Eltern behandelt. Weil kin...

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