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Zur Parteistellung ungeborener Ersatznacherben im Verlassenschaftsverfahren des Erblassers
iFamZ 2011/126
§§ 2, 5 Abs 2 Z 2 lit a, 156 AußStrG, § 269 ABGB
Solange die Bedingung für das Wirksamwerden einer Ersatznacherbschaft nicht eingetreten ist, kommt den potenziellen (ungeborenen) Ersatznacherben keine Parteistellung zu, und für sie ist im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser auch kein Kurator zu bestellen.
Die Erblasserin verfügte testamentarisch wie folgt: „Zum Alleinerben und befreiten Vorerben (Substitution auf den Überrest) setze ich meinen Ehemann ein. Als Nacherben zu gleichen Teilen bestimme ich meine drei Kinder. Weiters verfüge ich, dass im Fall des Todes eines Nacherben vor dem Nacherbfall dessen Kinder Nacherben sein sollen.“
Das Verlassenschaftsgericht bestellte einen Kurator für die noch nicht gezeugten Nachkommen der Nacherben. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen ersatzlos auf.
Das Erstgericht wollte offensichtlich für eine Vertretung der noch ungezeugten Ersatznacherben im anhängigen Verlassenschaftsverfahren der Erblasserin durch Bestellung eines Posteritätskurators gem §§ 156 Abs 1 AußStrG, 269 ABGB sorgen. Die Bestellung eines Posteritätskurators für das Verlassenschaftsverfahren setzt allerdings voraus, dass dess...