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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 102

Keine Wiederholung einer von zwei gleichgeschlechtlichen Personen im Ausland geschlossene Ehe

iFamZ 2014/73

Art 7 Abs 1 B-VG; Art 14 iVm Art 8 EMRK; Art 21 Abs 1 GRC

Die Bf, zwei männliche niederländische Staatsangehörige, schlossen im Jahr 1998 in den Niederlanden eine eingetragene Partnerschaft, die im Jahr 2002 in eine Zivilehe niederländischen Rechts umgewandelt wurde. Seit mehreren Jahren leben die beiden Bf in Tirol. Da sie immer wieder mit Zweifeln daran konfrontiert seien, ob ihre nach niederländischem Recht geschlossene Ehe in Österreich gültig ist, beantragten sie die Wiederholung ihrer Eheschließung in Österreich. Dieser Antrag wurde vom LH von Tirol abgewiesen. Eine Eheschließung sei nur heterosexuellen Paaren möglich. Gem § 16 IPRG richteten sich die Formvorschriften für die Eheschließung in Österreich nach österreichischem Recht. Eine Abweisung des Antrags sei keine unzulässige Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Die Bf behaupten Verletzungen in ihren Rechten auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art 2 StGG; Art 7 B-VG; Art 8 und 14 EMRK; Art 21 Abs 1 GRC), auf Eheschließung (Art 12 EMRK; Art 9 GRC) sowie auf Gewährleistung ihrer Rechte als Unionsbürger (Art 19 bis 21 AEUV; Art 15, 21, 45 GRC). Nach § 13 DVOEheG seien sie berechtigt, die Eheschließung nach ...

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