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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 166

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

§ 758 ABGB: Wohnvoraus des Ehegatten in Kollision mit dem Pflichtteilsrecht des Kindes

Dr. T.

Der nicht unerhebliche Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Ehewohnhaus. Gesetzliche Erben sind zu einem Drittel die Witwe und zu zwei Drittel das volljährige Kind des Erblassers. Gem § 758 ABGB gebührt der (relativ) jungen Witwe als gesetzliches Vorausvermächtnis auch das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen. Dieses Recht nimmt sie in Anspruch.

Zur Debatte steht nunmehr beim Gerichtskommissär der allfällige Abschluss eines Erbteilungs- bzw Pflichtteilsübereinkommens zwischen Witwe und volljährigem Kind. Der Witwe kommt ein Erbteil von einem Drittel und zusätzlich als Vorausvermächtnis das Recht zu, weiter (unentgeltlich) in der Ehewohnung zu wohnen. Das Vorausvermächtnis vermindert die Pflichtteilsbemessungsgrundlage für die übrigen Noterben nicht und ist im Inventar auch nicht als Belastung auszuweisen. Eine einvernehmlich vorgenommene Verkehrswertschätzung des Ehewohnhauses zum Zwecke einer vergleichsweisen Bereinigung ergibt einen Verkehrswert von 900.000 Euro, unter Berücksichtigung des kapitalisierten Wertes des Wohnvoraus der Witwe aber bloß von 300.000 Euro. Der unbelastete Zweidrittelanteil des Kindes beträgt daher 600.000 Euro, der Pflichtteil des Kindes 300.000 Euro. Geht ...

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