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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Wohnvoraus des Ehegatten in Kollision mit dem Pflichtteilsrecht der Kinder
Gem § 758 ABGB hat der Ehegatte, sofern er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches Vorausvermächtnis ua das Recht, in der Ehewohnung weiterzuwohnen. Gem § 789 ABGB ist jedoch in den Pflichtteil des Ehegatten alles einzurechnen, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis erhält. Sind den an der Verlassenschaft beteiligten Noterben ihre Pflichtteile nicht vollständig ausgemessen worden, so müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen (§ 783 ABGB).
In iFamZ 2011, 166, wurde in der Erbrechtspraxis des Dr. T. bereits jener Fall behandelt, in dem das gesetzlich erbberechtigte Kind infolge des hoch zu bewertenden Wohnvoraus der Witwe nicht einmal den Pflichtteil erhielt, und die Frage gestellt, wer nun die erforderliche Pflichtteilsergänzung vornehmen müsse. § 783 ABGB privilegiert den (Wohn-)Vorausberechtigten insoweit, als der überlebende Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis von der Beitragspflicht für die Pflichtteile anderer befreit ist. Der geschilderte Fall war aber insoweit noch einfach zu lösen, als die Witwe mit dem ihr (auch) zukommenden gesetzlichen Erbanteil ...