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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 163

Schicksal einer von den Eltern geschenkten und von dieser zur Hälfte an den Ehegatten weitergeschenkten Liegenschaft im Aufteilungsverfahren

iFamZ 2011/119

§§ 81 Abs 1 Satz 2, 82, 86, 92, 93, 98 EheG

Stammt der geschenkte Liegenschaftsanteil allein von der Seite des Geschenkgebers und wird der Anteil an diesen zurückübertragen, so hat der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbeitrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben. Nur auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungsverbots zugunsten der Eltern des Ehegatten kann nur mit deren Zustimmung unter Einbeziehung in das Verfahren angeordnet werden.

Durch einen Notariatsakt schenkten die Eltern ihrer Tochter während aufrechter Ehe eine unbebaute Liegenschaft, wobei diese im gleichen Notariatsakt ihrem Mann eine Liegenschaftshälfte schenkungsweise übertrug. An beiden Anteilen lastet ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern.

§ 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt ua solche Sachen von der Aufteilung aus, die (nur) einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt worden sind. Stammt die Zuwendung von Angehörigen des beschenkten Ehegatten, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Zuwendung jenem Ehegatten zugute kommen soll, z...

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