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Haftung der Tochter für in Krankenanstalt angefallene Pflegegebühren für nicht sozialversicherten Vater
iFamZ 2011/111
§§ 881, 1404 ff ABGB, §§ 25c, d KSchG, §§ 36, 51 ff WKAG
Eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Pflegegebühren stellt einen Schuldbeitritt dar, auf den allenfalls die haftungsreduzierenden Bestimmungen der Interzession anwendbar sind. Eine allfällige öffentlich-rechtliche Behandlungspflicht oder unterhaltsrechtliche Verpflichtungen der Tochter gegenüber dem Vater ändern am Anspruch aus der Verpflichtungserklärung nichts. Die falsche Vorstellung über die Voraussetzungen der Aufnahme in die Anstaltspflege stellt bloß einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
Die Beklagte ist Akademikerin (Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften); sie lebt und arbeitet in Wien und erzielt als Bankangestellte ein monatliches Einkommen von rund 1.800 Euro netto. Der Vater der Beklagten ist bulgarischer Staatsbürger und hatte seinen Lebensmittelpunkt in Bulgarien, wo bei ihm im Sommer 2006 eine Krebserkrankung festgestellt wurde. Er reiste am mit seiner Gattin nach Wien. Eine am im AKH Wien durchgeführte Endoskopie ergab, dass derzeit keine Lebensgefahr und keine akute Operationsnotwendigkeit bestehe. Am begleitete die Beklagte ihren Vater in das AKH Wien, wo bei dessen U...