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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 131

Welche Gründe sprechen gegen die Obsorge beider Eltern?

Kriterien für Entscheidungen über Obsorge und persönliche Kontakte des Kindes

Helmuth Figdor

Derzeit ist unter dem Titel „Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2012 “ eine Novelle des Kindschaftsrechts in Diskussion, wonach die Obsorge beider Elternteile auch nach Auflösung der Ehe bzw Trennung der Eltern aufrecht bleibt, die Eltern aber innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes zu schließen haben. Kommt innerhalb angemessener Frist nach Auflösung der Ehe der Eltern eine solche Vereinbarung nicht zustande, so hat das Gericht auszusprechen, dass die Obsorge beider Eltern aufrecht bleibt, „sofern aus Sicht des Wohles des Kindes nicht wichtige Gründe dagegen sprechen“, und gleichzeitig festzulegen, welcher Elternteil das Kind in Hinkunft in seinem Haushalt betreuen soll. Sprechen wichtige Gründe gegen die Obsorge beider Eltern, so hat das Gericht einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen. Dieser Regelungsvorschlag wird im Folgenden zum Anlass genommen, Szenarien darzustellen, bei deren Vorliegen aus Sicht des Autors eine Obsorge beider Elternteile nicht angebracht erscheint. Zugleich sollen dabei Kriterien entwickelt ...

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