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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 35

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Erlangt die Sachwalterin durch Heirat des Betroffenen ein unumstößliches gesetzliches Erbrecht?

Dr. T.

Die Sachwalterin war für einen Kreis von Angelegenheiten, nämlich zur Verwaltung des Einkommens und des (nicht unbeträchtlichen) Vermögens des Betroffenen sowie zu seiner Vertretung vor Ämtern und Behörden, bestellt worden. Sie ging mit dem Betroffenen zu einem Notar, damit dort ein formgerechtes Testament zu ihren Gunsten errichtet werde. Der Notar verweigerte die Aufnahme eines Testaments unter Hinweis auf die mögliche Testierunfähigkeit. Um doch noch zu einem Erbrecht zu gelangen, begab sich die Sachwalterin mit dem Besachwalteten nun zum Standesamt und heiratete ihn.

Wer in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Der Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bildet einen Eheaufhebungsgrund. Infolge Interessenkollision liegt eine wirksame Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters zu der hier geschlossenen Ehe nicht vor.

Der Pflegschaftsrichter enthob die Sachwalterin und bestellte einen Rechtsanwalt zum neuen Sachwalter, damit dieser eine Eheaufhebungsklage einbringe. Unmittelbar vor Einbringung der Eheaufhebungsklage verstarb der Betroffene aber.

Die Eheaufhebung löst das Eheband nur für die...

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