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Verfahren wegen einstweiligen Unterhalts in Italien und Österreich; auch im Provisorialverfahren ist res iudicata zu beachten
iFamZ 2011/256
Der Rekurs ist jedenfalls zulässig, weil das Rekursgericht unter Wahrnehmung eines (nicht bereits vom Erstgericht behandelten) Nichtigkeitsgrundes den Antrag zurückwies (vgl RIS-Justiz RS0043774). Er ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt sich im Rekurs iW darauf, dass die EuGVVO auf den Unterhaltsanspruch nicht anwendbar sei (es handle sich um eine Frage der ehelichen Güterstände) und daher die italienische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt werde. Außerdem sei das italienische Gericht für die Entscheidung über den einstweiligen Unterhalt nicht zuständig gewesen.
Die EuGVVO ist ausdrücklich auf Unterhaltssachen anwendbar und regelt in Art 5 Z 2 die Zuständigkeit dafür. Nicht hingegen ist die EuGVVO nach ihrem Art 1 Abs 2 lit a auf „die ehelichen Güterstände“ anzuwenden. Dies sind Fragen, die während der Ehe oder nach deren Auflösung zwischen den Ehegatten untereinander wegen solcher Rechte an und auf Vermögen entstanden sind, die sich aus der ehelichen Beziehung ergeben. Auch wenn der EuGH den Begriff „eheliche Güterstände“ sehr weit auslegt, so sind damit jedenfalls nicht die gesondert in der EuGVVO ausdrücklich geregelten Unterhaltssachen...