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iFamZ 5, September 2007, Seite 254

Rechnungslegungsanspruch besteht auch für gesetzlichen Unterhalt; Verzug iSd § 72 EheG beginnt mit Auskunftsersuchen

iFamZ 129/07

Auch zwischen geschiedenen Ehegatten besteht ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände. Gem § 72 EheG kann der nacheheliche Unterhalt bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten berechtigterweise zur Auskunftserteilung aufgefordert hat.

Art XLII EGZPO; § 72 EheG

Der Unterhaltsberechtigte bedarf des Einblicks in die Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten, um Existenz und Höhe seines Unterhaltsanspruchs richtig berechnen und damit allenfalls auch einen Rechtsstreit durch Abschluss eines Unterhaltsvergleichs vermeiden zu können. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Dabei hat eine Interessenabwägung stattzufinden.

Verzug ...

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