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iFamZ 5, September 2007, Seite 240

Das strafprozessuale Entschlagungsrecht des Sachwalters im Verfahren gegen den Betroffenen

Analogie zur prozessualen Stellung des Bewährungshelfers?

Christian Böhm

Wird gegen eine Person, der gemäß § 268 Abs 1 ABGB ein Sachwalter bestellt ist, ein Strafverfahren geführt, so können sich verschiedene, aus dem Umstand der Sachwalterbestellung resultierende Fragen stellen. Eine davon ist jene nach einem dem - als Zeugen zu vernehmenden - Sachwalter allenfalls zustehenden strafprozessualen Entschlagungsrecht. Im Folgenden sollen einige wesentliche Fragen zu diesem Thema erörtert werden, wobei zu unterscheiden ist, ob ein naher Angehöriger, ein Rechtsanwalt oder Notar, ein Vereinssachwalter oder eine sonstige Person zum Sachwalter bestellt wurde.

I. Nahe Angehörige

Unproblematisch ist die Annahme eines strafprozessualen Entschlagungsrechts, soweit ein naher Angehöriger zum Sachwalter bestellt wurde, da in diesem Fall regelmäßig das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO vorliegen wird.

II. Rechtsanwälte, Notare, ihre Hilfskräfte und zur Ausbildung an ihrer berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmende Personen

Zum Sachwalter bestellte Rechtsanwälte oder Notare bzw

ihre Hilfskräfte oder zur Ausbildung an ihrer berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmende Personen werden sich wiederumS. 241 auf § 152 Abs 1 Z 4 bzw Abs 2 StPO berufen können. Denn die Übernahme einer Sachwalterschaft kann - aufgrund eines Umkehrschlusses aus § 274 Abs 2 ABGB ...

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