Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 246

Entschlagungsrecht des Sachwalters

iFamZ 2013/181

§ 157 Abs 1 StPO

Dem Sachwalter kommt im Strafprozess kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 StPO zu.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcus S gem § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. (…) Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert, dass der Sachwalter des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung über – für die Aufklärung der Tat wesentliche – Wahrnehmungen zu Tatsachen (vgl § 154 Abs 1 StPO) ausgesagt habe, ohne „auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen“ worden zu sein oder auf dieses verzichtet zu haben. Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Sachwalter indes nicht in dieser Funktion, sondern nur als Angehörigem eines der in § 157 Abs 1 StPO genannten Personenkreise unter den dortigen Voraussetzungen zu (zutreffend Nimmervoll, AnwBl 2012, 520 [534]; aA Böhm, iFamZ 2007, 240).

Anmerkung

Der OGH verneint ein Aussageverweigerungsrecht des Sachwalters im Strafprozess. § 157 Abs 1 StPO sieht mehrere Personengruppen vor, die entgegen § 154 Abs 2 StPO nicht verpflichtet sind auszusagen. Darunter fallen Personen, soweit sie sich oder Angehörige einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen (Z 1). Ebenfalls begünstigt ist die Gruppe der Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare ua (Z 2). Die dritte entschlagungsberechtigte Gruppe umfasst Psych...

Daten werden geladen...