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iFamZ 5, September 2007, Seite 238

Das neue Heimvertragsrecht und seine Auswirkungen auf die Praxis

Zum Spannungsfeld zwischen tatsächlicher Vertragsgestaltung und Transparenzgebot

Markus Huber

Am 1. 7. 2004 trat das neue Heimvertragsgesetz (HVerG, §§ 27b bis 27i KSchG) in Kraft. Es zeigt sich jedoch, dass nicht alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Heimträger ihre Verträge mit den Heimbewohnern an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst haben, sondern nachteilige Veränderungen für die Heimbewohner vornehmen. Damit wird aber gegen die im KSchG verankerten Verbraucherschutzbestimmungen verstoßen. Besonders im Bereich der Heimentgelterhöhung setzen sich die Heimträger über zwingende Bestimmungen hinweg und scheinen auf ihre wirtschaftliche Machtposition gegenüber den Heimbewohnern zu vertrauen. Die nachstehenden Beispiele sollen dies veranschaulichen.

I. Geltungszeitraum des neuen Heimvertragsrechts

Gem § 41a KSchG treten die §§ 27b bis 27i, 28a und 42 KSchG idF BGBl I 2004/12 mit in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden. Die neuen Bestimmungen finden daher auf „Altverträge“ dann Anwendung, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem Inkrafttreten ereignet.

Ein solcher Sachverhalt ist natürlich auch die Änderung der geltenden Tarifordnung. Veränderungen der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen, die der Heimbetreiber nach dem vornimmt...

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