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VO Brüssel IIa: Rückstellung, Vollstreckung, Zuständigkeit
iFamZ 2010/212
Art 10, 11 Abs 8, 47 VO Brüssel IIa, § 5 Abs 1 DG HKÜ
; PPU, Povse
Auch Rückstellungsentscheidungen des Ursprungsstaates, die nicht mit Sorgerechtsentscheidungen verbunden sind, fallen in den Anwendungsbereich des Art 11 Abs 8 VO Brüssel IIa.
Nur nachfolgende Entscheidungen aus dem Ursprungsstaat können ein Vollstreckungshindernis bilden.
Über nachträgliche Umstände, die die Vollstreckung hindern könnten, hat allein das Gericht des Ursprungsstaats zu entscheiden.
Für die Durchsetzung von Rückstellungsanordnungen iSd Art 11 Abs 8 VO Brüssel IIa ist das Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichts zuständig.
In der Sache hatte der Senat Zweifel an der Auslegung mehrerer Bestimmungen der VO Brüssel IIa. Er legte daher dem mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat darauf mit Urteil vom , Rs C-211/10 PPU, Povse, wie folgt geantwortet:
1. Art 10 Buchst b Z iv VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass eine vorläufige Regelung keine „Sorgerechtsentscheidung ..., in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ iSd Bestimmung darstellt und nicht zu einer Übertragung der Zuständigkeit auf die ...