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iFamZ 5, September 2010, Seite 285

Benützungsregelung an ehelichen Ersparnissen

iFamZ 2010/203

§§ 41, 44 JN, § 838a ABGB

Eine Benützungsregelung gem § 838a ABGB an ehelichen Ersparnissen ist im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden. Die Rechtsache ist gem § 44 JN iVm § 12 AußStrG in das (bereits anhängige) Außerstreitverfahren zu überweisen.

§ 235 Abs 1 AußStrG aF, der durch das AußStrG 2003 ersatzlos aufgehoben wurde, sah zwingend die Überweisung an der Rechtssache an das zuständige Außerstreitgericht vor, wenn ein Ehegatte ua binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe Ansprüche gegen den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend machte. Es besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde (RIS-Justiz RS0111605). (...) Eine nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung an ehelichen Ersparnissen ist nach rechtskräftiger Ehescheidung so lange unzulässig, als über die davon betroffenen Vermögensgegenstände ein Verfahren zur Aufteilung nach §§ 81 ff EheG anhängig ist oder noch anhängig gemacht werden...

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