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iFamZ 5, September 2010, Seite 282
Aufklärung bei Schönheitsoperation
iFamZ 2010/195
Über eine nachrangige Therapievariante muss auch bei Schönheitsoperationen nicht aufgeklärt werden, wenn sie so außergewöhnlich ist, dass sie für den Entschluss vernünftiger und verständigerS. 283 Patienten, in den kosmetischen Eingriff einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fällt.