Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kausalität bei Schockschaden
iFamZ 2010/194
Eine Haftung für Schockschaden kommt nur dann in Betracht, wenn eine schuldhaft rechtswidrige Unterlassung von Reanimationsmaßnahmen durch den behandelnden Arzt auch kausal für den Tod des Gatten der Klägerin ist. Es ist zu differenzieren zwischen dem Schock, der im Miterleben des Todes des Gatten begründet ist, und jenem, der seine Ursache in den unterlassenen ärztlichen Maßnahmen hat. Wäre der Gatte jedenfalls gestorben, liegt auch bei schuldhaft rechtswidriger Unterlassung von Reanimationsmaßnahmen kein besonders gefährliches Verhalten und damit kein ausreichend starker Zurechnungsgrund für die Begründung eines Ersatzanspruchs bei Schockschaden vor.