zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, September 2010, Seite 274

Befangenheit eines Sachverständigen; Protokollberichtigung

iFamZ 2010/189

Robert Fucik

§§ 212, 212a, 355 ZPO

, 7 Ob 97/10f

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp kann ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des § 355 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden (RIS-Justiz RS0040667). Das Rekursgericht hat hier über den Ablehnungsantrag der Mutter funktionell als erste Instanz entschieden. Diese Entscheidung ist daher nach § 45 AußStrG mit Rekurs an den OGH (jedenfalls) bekämpfbar (vgl 7 Ob 164/08f, 7 Ob 184/08x). Die Bestimmungen der ZPO über die Ablehnung von Sachverständigen finden auch im Außerstreitverfahren Anwendung (RIS-Justiz RS0040722); dies gilt nach § 35 AußStrG insb auch für die Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO (6 Ob 76/06d, RIS-Justiz RS0040730 [T10]; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 35 Rz 2). Da der daher abgesondert nicht bekämpfbare Beschluss über den Ablehnungsantrag gemeinsam mit der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Rekurs der Mutter gegen die Obsorgeentscheidungen gefällt wurde, konnte die Mutter ihren Rekurs (die Fehlbezeichnung schadet nicht – § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO analog) mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichts verbinden (RIS-Justiz RS0043719).

Die Rekur...

Daten werden geladen...