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iFamZ 5, September 2010, Seite 267

Wanderarbeitnehmerverordnung: Rechtsänderung mit 1. 5. 2010

FamZ 2010/175

VO (EWG) 1408/71, VO (EG) 883/2004, § 3 Z 2 UVG aF

Die 1995 geborene Lavinia R ist ebenso wie ihre Eltern deutsche Staatsbürgerin. Der Vater ist Rechtsanwalt und lebt nach der Aktenlage in Hamburg. Die Mutter und die Tochter haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien. Im Annexverfahren zur Scheidung der Eltern war der Vater mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom dazu verurteilt worden, „ab dem einen monatlichen Unterhaltsbetrag für das Kind Lavinia in Höhe von 454 Euro abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes“ zu zahlen.

Das Erstgericht gewährte dem Kind Titelvorschüsse, das Rekursgericht reduzierte deren Höhe um die halbe österreichische Familienbeihilfe. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kindes nicht Folge und hob infolge Revisionsrekurses des Vaters die Beschlüsse der Vorinstanzen auf.

1. Um das evidentermaßen mit dem Exekutionstitel angestrebte Ziel, dass die staatliche Familienleistung (in Deutschland: Kindergeld) beiden Eltern je zur Hälfte zugutekommen soll, zu erreichen, liegt die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Exekutionstitels nahe, wonach im Fall des Bezugs österreichischer Familienbeihilfe ebenfalls die Hälfte davon vom Bet...

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