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Kein Wohnrecht sui generis der Lebensgefährtin und auch kein vom allein betreuten Kind abgeleitetes Wohnrecht an der bisher mit dem Partner gemeinsam benützten Wohnung
iFamZ 43/08
Mit Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein entstehen weder dingliche bzw obligatorische noch familienrechtliche Beziehungen. Daher kann der Lebensgefährte, der Eigentümer oder Mieter der gemeinsam benützten Wohnung ist, von seinem Partner jederzeit, jedenfalls aber nach Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der ehemalige Lebensgefährte einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Es gibt daher kein aus der Lebensgemeinschaft erfließendes Wohnrecht sui generis. Da auch das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind kein Wohnrecht an der Benutzung einer bestimmten Wohnung besitzt, besteht kein vom Kind abgeleitetes Benutzungsrecht des allein betreuenden Elternteils an der bislang gemeinsam bewohnten Mietwohnung.