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iFamZ 6, November 2008, Seite 344

Transsexualität und Ehe

iFamZ 173/08

Art 6 Abs 1 GG, § 8 Abs 1 Nr 2 TSG

BVerfG , 1 BvL 10/05

Der Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Im Jahr 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Anschließend beantragte er die Feststellung nach dem deutschen Transsexuellengesetz (TSG), dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs 1 Nr 2 TSG ist allerdings Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen. Auf Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg kam das BVerfG zum Ergebnis, dass § 8 Abs 1 Nr 2 TSG verfassungswidrig ist:

1. § 8 TSG trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität grundsätzlich Rechnung, indem er die personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen ermöglicht. Allerdings verlangt § 8 Abs 1 Nr 2 TSG als Voraussetzung für die Personenstandsänderung, dass der Betroffene nicht verheiratet ist.

2. Diese Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller du...

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