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iFamZ 2, März 2008, Seite 81

Transsexualität und das Wesen der Ehe

Zum rechtlichen Schicksal der Ehe nach Geschlechtsumwandlung

Christian Kopetzki

Der folgende Beitrag untersucht die Frage, welche Auswirkungen eine Geschlechtsumwandlung auf den rechtlichen Bestand einer früher geschlossenen Ehe hat.

I. Ausgangslage

Gem § 44 ABGB kann eine Ehe nur von „zwei Personen verschiedenen Geschlechts“ geschlossen werden. Eine Eheschließung durch gleichgeschlechtliche Personen ist unmöglich und unwirksam („Nichtehe“). Ob zwei Personen „verschiedenen Geschlechts“ sind oder nicht, ist zumeist evident und wirft so lange keine rechtlichen Probleme auf, als das Geschlecht im sozialen Alltag als stabile biologische Kategorie wahrgenommen wird. In der älteren Literatur wurden Grenzfälle der Geschlechtszuordnung daher nur am Rande diskutiert - etwa wenn die Gleichgeschlechtlichkeit zwar von Anfang an vorlag, aber zunächst nicht erkennbar war, oder wenn sie nicht eindeutig festgestellt werden konnte.

Mit den medizinischen Möglichkeiten der Geschlechtsumwandlung bei Transsexuellen - also bei Personen, die sich einem anderen als ihrem genetischen Geschlecht zugehörig fühlen - entstanden neuartige familien-, personenstands- und verfassungsrechtliche Fragen: Eine davon betrifft die rechtliche Zuordnung Transsexueller nach medizinischer Anpassung an das äußere E...

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