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Die Ermittlung von Unterhaltsbemessungsgrundlagen bei Dienstnehmern
Einkommensteuerbescheid, Lohnzettel, Lohnkonto als Informationsquelle?
Im Rahmen einer Artikelserie sollen die Erfahrungen bei der Erstattung von Pflegschaftsgutachten (Unterhaltsbemessung) aufgearbeitet und anhand praktischer Fallbeispiele erläutert werden. Der erste Beitrag ist aufgrund hoher praktischer Relevanz den Einkünften von Dienstnehmern gewidmet.
I. Lohnzettel
Zur Unterhaltsbemessung sollte zumindest ein Jahreslohnzettel vorliegen (vgl Abb 1). Das relevante Nettoeinkommen errechnet sich wie folgt:
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Kennzahl (210) Bruttobezüge (inklusive Sachbezüge) | 38.378,00 |
- „insgesamt einbehaltene SV-Beiträge“ | -6.281,66 |
- „insgesamt einbehaltene Lohnsteuer“ | -6.493,92 |
= Unterhaltsbemessungsgrundlage | 25.602,42 |
II. Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid)
Jahreslohnzettel sind in komprimierter Form auch in ESt-Bescheiden ausgewiesen (idR auf der 3. Seite). Die Berechnung des Nettoeinkommens ist dann um die endgültige Einkommensteuer zu adaptieren:
Achtung: Im ESt-Bescheid darf der Wert „Einkommensteuer“ nicht verwechselt werden mit den Werten „festgesetzte Einkommensteuer“ oder „Abgabengutschrift“ (vgl Abb 2). Falls der Unterhaltspflichtige durch eine Arbeitnehmerveranlagung seine Einkommensteuerbelastung gesenkt hat, wird dadurch sein Nettoeinkommen höher.
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Kennzahl (245) S... |