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iFamZ 5, September 2009, Seite 300

Annahme einer GesBR setzt bindende Organisationsabsprachen voraus; aus der alleinigen Tragung der Lebenserhaltungskosten eines Lebensgefährten während der Ausbildungszeit des Partners können uU Bereicherungsansprüche entstehen

iFamZ 2009/206

Astrid Deixler-Hübner

§§ 1175, 1435 ABGB

Die Annahme einer konkludent begründeten GesBR setzt eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten und somit bindende Organisationsabsprachen voraus (; , 9 Ob 140/04k; , 5 Ob 179/75 ua, RIS-Justiz RS0023316). Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können daher nicht zurückgefordert werden (, SZ 61/76 = RIS-Justiz RS0033705 [T2]). Dies gilt insb für laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung oder für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Gebrauch bestimmt sind (, EvBl 1984/12 = RIS-Justiz RS0033701). Anderes gilt demgegenüber für außergewöhnliche Zuwendungen; hier besteht bei Zweckverfehlung ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Klägerin mit der alleinigen Übernahme der Lebenshaltungskosten nicht nur die Befriedigung unmittelbarer Bedürfnisse im R...

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