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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 170

LEGISTIK NATIONAL

Ulrich Pesendorfer

Das Schenkungsmeldegesetz 2008

Das BMF hat kürzlich den Entwurf des Schenkungsmeldegesetzes 2008 zur Begutachtung versendet. Dieses setzt die VfGH-Erkenntnisse zur Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer per (G 54/06 ua vom bzw G 23/07 vom ) um und das ErbStG 1955 für Erwerbsvorgänge nach dem außer Kraft. Folgendes soll gelten:

Bestimmte Schenkungen sind künftig der Finanzbehörde - soweit zumutbar, möglichst elektronisch - innerhalb von drei Monaten zu melden (um Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können und um Umgehungen der Umsatz- und Einkommensteuerpflicht zu verhindern), und zwar insb Schenkungen von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen und Sachvermögen (§ 121a BAO nF). Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen an Angehörige iSd § 25 BAO - also etwa an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie bis zum 4. Grad in der Seitenlinie, Verschwägerte oder an (auch homosexuelle) Lebensgefährten - bis 75.000 Euro pro Jahr bzw Schenkungen an andere Personen bis 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Ausgenommen sind in jedem Fall übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro und Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken). Mehrere Schenkungen werden zusammengezählt. Die Verletzu...

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