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Verstoß gegen ordre public kann durch Parteiverhalten nicht saniert werden
iFamZ 87/08
Der OGH hat im Einklang mit der einhelligen Lehrmeinung bereits wiederholt ausgesprochen (, 6 Ob 189/06x = iFamZ 30/07 mwN; , 3 Ob 130/07z), dass eine nach islamischem Recht zulässige Scheidung der Ehe durch Verstoßung der Frau durch den Ehemann (talaq) dem inländischen ordre public widerspricht, also mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Dem vom Beklagten erwirkten pakistanischen Ehescheidungsbescheid steht demnach das Anerkennungshindernis des inländischen ordre public entgegen.
Ein solcher Verstoß kann, wie der OGH in der E 3 Ob 130/07z ausgesprochen hat, durch Parteienvereinbarung nicht saniert werden. Selbst wenn sich etwa die Frau nachträglich mit der Scheidung einverstanden erklärt, vermag dies also nichts daran zu ändern, dass die in Pakistan beurkundete Ehescheidung nicht zu beachten ist. Lediglich die Verletzung des Parteiengehörs im ausländischen Verfahren wäre nach § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG disponibel, nicht aber der gegen öffentliche Interessen gerichtete Widerspruch gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (3 Ob 130/07z). Da hier das Gesetz keine Sanierungsmöglichkeit durch die Parteien vorsieht (§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG), kann dahinstehen, ob bzw ab ...