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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 167

Außerstreitiger Rechtsweg für Mutterschaftsfeststellung nach philippinischem Recht

FamZ 86/08

§ 82 AußStrG

Die österr Antragstellerin begehrte die Feststellung ihrer Mutterschaft zum Antragsgegner, einem am geborenen philippinischen Staatsbürger. Sie sei dessen Mutter und zum Geburtszeitpunkt nicht verheiratet gewesen; damals sei es auf den Philippinen schändlich gewesen, als unverheiratete Frau ein Kind zu gebären. Sie habe daher „in der Geburtsurkunde“ nicht ihren Namen, sondern einen Phantasienamen angegeben. Es fehlten ihr daher jegliche Dokumente zum Beleg des Verwandtschaftsverhältnisses. Ein unter notarieller Aufsicht durchgeführter DNA-Test am habe eindeutig ergeben, dass sie die Mutter des Antragsgegners sei. Auch für den Vater habe sie einen Phantasienamen angegeben. Die Anschrift des wahren Vaters sei ihr ebenso wenig bekannt wie dessen Geburtsdatum und -ort.

Da der AG die ihm freigestellte Revisionsrekursbeantwortung nicht erstattete, ist die Frage der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht zu prüfen; es kann daher offenbleiben, ob bei Zurückweisung eines Sachantrags a limine und somit vor Zustellung desselben an einen (der) Gegner die §§ 48, 68 AußStrG so zu verstehen sind, dass auch in einem solchen Fall das Rechtsmittel dem Gegner zuzus...

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