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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 165

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Geltendmachung der Nichtabstammung durch Rechtsnachfolger und Erbschaftsklage

Dr. T.

Am verstarb Gundula H. Ihr Nachlass wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts A vom aufgrund des Gesetzes auf der Mutterseite sechs Verwandten eingeantwortet. Auf dieser Seite haben die Nachkommen und Rechtsnachfolger des vorverstorbenen erblasserischen Cousins August K. sen., nämlich Hans K., Josef K., Franz K., Alfred K., Hilde B. und August K. jun. geerbt. All diese Personen sind jetzt zwischen 30 und 40 Jahre alt.

Hilde B. war in der Ehe des August K. sen. geboren und gilt daher als ehelich. „Nunmehr“ sind Umstände hervor gekommen, die mit Grund annehmen lassen, dass Hilde B. nicht von August K. sen. abstammt. Sollte der diesbezügliche biologische Nachweis gelingen, so ist für Alfred K. die Frage, ob ihm die Erbschaftsklage mit Erfolg zur Verfügung steht.

Voraussetzung für die erfolgreiche Einbringung einer Erbschaftsklage durch Alfred K. gegen Hilde B. ist, dass die (eheliche) Vaterschaft des August K. sen. gegenüber Hilde B. in rechtlich einwandfreier Form beseitigt wird. Diese Frage kann nämlich weder nach alter Rechtslage (vor dem FamErbRÄG 2004) noch nach der neuen Rechtslage als Vorfrage in einem Erbschaftsprozess beurteilt werden.

Nach der Rechtslage vor dem Fam...

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