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Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses bei Uneinigkeit und widerstreitenden Erbantrittserklärungen
iFamZ 84/08
Die Enkelin des Erblassers gab eine Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Neun Monate später gab ein weiterer Enkel eine widerstreitende Erbantrittserklärung ab. Ein Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht gem den §§ 161 ff AußStrG wird durchzuführen sein. Gegen den Nachlass werden Verfahren ua von einer Legatarin geführt.
Mit dem vom Rekursgericht bestätigen Beschluss bestellte das Erstgericht gem § 811 ABGB einen Verlassenschaftskurator und sprach aus, dass zugleich mit dieser Bestellung die Vertretungsbefugnis der erbantrittserklärten Enkelin endet. Der OGH erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Enkelin für zulässig, jedoch nicht für berechtigt.
Nach § 810 Abs 1 ABGB (idF FamErbRÄG 2004) hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, es zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Dieses Recht steht dem Erbantrittserklärten nunmehr ohne Gerichtsbeschluss, also ex lege, zu. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis dient jetzt eine gem § 172 AußStrG vom Gerichtskommissär (und nicht vom Gericht, s iFamZ 49/08) auf Antr...