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Keine Nachlassseparation bei bloß abstrakter Möglichkeit von Verfügungen der Erben über den Nachlass
iFamZ 83/08
Mögen auch grundsätzlich nach der Judikatur des OGH an die Bewilligung der Nachlassseparation keine strengen Bedingungen geknüpft werden (siehe auch ), so obliegt dem Antragsteller doch die Behauptung konkreter Umstände, die die geltend gemachte Besorgnis zumindest subjektiv nachvollziehbar begründet erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall behauptete der Vermächtnisnehmer in seinem Separationsantrag nur, bei den Erben handle es sich um karitative Organisationen, weshalb die „aktuelle Möglichkeit“ bestehe, dass sie nach Ausfolgung des ihm vermachten Sparbuchs über die ihnen zufallenden Guthaben in der Weise frei verfügten, dass das Barvermögen sogleich für mildtätige Zwecke verwendet werde und im Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung der Vermächtnisklage kein hinreichendes Vermögen zur Deckung der Ansprüche des Rechtsmittelwerbers mehr vorhanden sein werde. Nach Ansicht des OGH genügt diese Behauptung nicht den Voraussetzungen einer subjektiven Besorgnis iSd stRsp. Eine derartige nur abstrakte Möglichkeit, der Erbe könnte Verfügungen über die Nachlassgegenstände treffen, ist nämlich in jedem Fall gegeben, sodass die Vorauss...