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Bewilligung der Nachlassseparation: Keine strengen Bedingungen
iFamZ 82/08
Der OGH fasst seine in langjähriger Rsp entwickelten Grundsätze für die Bewilligung der Nachlassseparation zusammen: Es genügt schon die subjektive Besorgnis des Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Noterben hinsichtlich der Einbringlichkeit der Forderung. Die Gefährdung muss nicht bescheinigt werden (RIS-Justiz RS0013068). Die subjektiven Bedenken müssen lediglich behauptet werden und hinreichend motiviert sein. Dabei ist die Anführung konkreter Umstände erforderlich (; , 6 Ob 12/84; , 4 Ob 374/97x; , 3 Ob 86/05a). Eine bloß abstrakte Möglichkeit, der Testamentserbe könnte für die Gläubiger nachteilig über den Nachlass verfügen, rechtfertigt die Absonderung nicht (RIS-Justiz RS0013072). Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur ein Beispiel einer möglichen Gefährdung der Erbschaftsgläubiger. Die Nachlassseparation soll nämlich allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der Verfügungsgewalt des Erben ergeben (RIS-Justiz RS0013049 und 0013073).