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Verbücherung der Abhandlungsergebnisse: Grundbuchsgericht trifft keine Rechtsfürsorgepflicht für Pflegebefohlene Noterben
iFamZ 80 /08
§ 162 AußStrG aF; §§ 176, 177 und 182 AußStrG 2003
Hubert S. war am verstorben, sodass auf sein Verlassenschaftsverfahren noch altes Recht anzuwenden war. Zuständig für die Verbücherung der Einantwortungsurkunde war aufgrund einer „Sprungeintragung“ nach § 23 GBG nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern das Grundbuchsgericht, welchem aufgrund des § 182 AußStrG 2003 im neuen Verlassenschaftsverfahren jedenfalls die grundbücherliche Durchführung des Einantwortungsbeschlusses obliegt. Nach der Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde sollte einerseits auf dem Hälfteanteil des Hubert S. die Einverleibung des Eigentumsrechts für Elfriede S. und andererseits die Einverleibung des Pfandrechts für die Pflichtteilsforderungen der erblasserischen Kinder Elfriede G. und Klaus S. vorgenommen werden. Mit Schenkungsvertrag vom schenkte Elfriede S. ihrer Tochter Elfriede G. sowohl den ihr schon bisher gehörigen Hälfteanteil an der fraglichen Liegenschaft als auch jenen, den sie vom Erblasser erworben hatte. Die Geschenknehmerin S. 159räumte der Geschenkgeberin als Gegenleistung ein Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Dem Grundbuchsgesuch lag eine notariell beglaubigte Erklär...